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Satzung
§ 1 (Name, Sitz)
(1) Der Verein führt den Namen
»amici musicae«.
(2) Der Verein hat seinen Sitz
in Leipzig und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 (Zweck)
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes »steuerbegünstigte Zwecke«
der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die
Pflege der Chor- und Orchestermusik unter besonderer
Berücksichtigung der chorsinfonischen geistlichen
Musik. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die
Planung von Konzerten, regelmäßige Probenarbeit
und das Musizieren im Dienste der Öffentlichkeit.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 (Mitgliedschaft)
(1) Mitglied kann jede natürliche
Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt
und ihre musikalische Eignung gegenüber dem künstlerischen
Leiter ausgewiesen hat. Minderjährige Mitglieder
bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit.
(2) Fördernde Mitglieder können
natürliche oder juristische Personen werden,
die das Wirken des Ensembles »amici musicae«
unterstützen und dafür einen laufenden oder
einmaligen Jahresbeitrag zahlen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
(3) Natürliche oder juristische
Personen, die sich besonders um die Ziele des Vereins
verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Die Personen werden vom Vorstand vorgeschlagen,
über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit
dem Tode des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt,
der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären
ist, durch Ausschluß aus dem Verein, wenn das
Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen
des Vereins verletzt, oder durch Streichung von der
Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mehr
als ein Jahr mit der Zahlung seiner Beiträge
im Rückstand ist. Der Ausschluß bedarf
eines Beschlusses des Vorstandes. Der Betroffene hat
das Recht, Einspruch einzulegen.
§ 4 (Finanzierung,
Mitgliedsbeiträge)
(1) Der Verein finanziert sich
aus Beiträgen der Mitglieder, Zuwendungen, Spenden
und Konzerteinnahmen. Die finanziellen Mittel sind
zweckgebunden für die in § 2 genannten Aufgaben
zu verwenden.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages
wird jährlich auf Vorschlag des Vorstandes durch
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen festgelegt. Der Vorstand kann
Mitgliedsbeiträge ermäßigen, stunden
oder aussetzen.
(3) Das Vermögen des Vereins
sowie seine Verwendung wird durch die Mitgliederversammlung
kontrolliert. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen
im kassentechnischen Sinn. Er legt der Mitgliederversammlung
den Kassenbericht vor. Zwei von der Mitgliederversammlung
gewählte Rechnungs- und Kassenprüfer, die
nicht Mitglied des Vorstandes sind, erstatten dieser
mindestens einmal im Jahr Bericht und stellen gegebenenfalls
einen Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
§ 5 (Vorstand)
(1) Der Vorstand im Sinne des §
26 BGB besteht aus vier Mitgliedern. Zu wählen
sind:
– der 1. Vorsitzende
– der 2. Vorsitzende
– der Schatzmeister
Dem Vorstand gehört kraft seines Amtes der künstlerische
Leiter als viertes Mitglied an.
(2) Die beiden Vorsitzenden und
der künstlerische Leiter sind einzelvertretungsberechtigt.
(3) Die drei zu wählenden
Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von
einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt.
Sie sind jeweils einzeln zu wählen. Wiederwahl
ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben
in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle
der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet
auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären
Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl
vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste
Mitgliederversammlung bedarf.
§ 6 (Mitgliederversammlung)
(1) Die Mitgliederversammlung ist
vom Vorstand mindestens einmal jährlich, unter
Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, schriftlich einzuberufen.
Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten.
(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dies
tun, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder unter
Angabe der Gründe dies fordert.
(3) Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit
der erschienenen Mitglieder gefaßt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für
folgende Aufgaben zuständig:
– Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
und der Kassenprüfer
– Entlastung und Wahl des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfer
– Festlegung der Mitgliedsbeiträge (§4(2))
– Satzungsänderung
– Auflösung des Vereins (§7(1))
– Entscheidung über eingereichte Anträge
(5) Die Versammlungsbeschlüsse
werden vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter
beurkundet.
§ 7 (Auflösung,
Vermögensanfall)
(1) Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des
Vereins anwesend ist. Der Auflösungsbeschluß
bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Auflösung erfolgt durch den Vorstand.
(2) Bei Auflösung des Vereins
oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle
Zwecke.
§ 8 (Inkrafttreten)
(1) Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
am 10. Oktober 1994 beschlossen und angenommen.
(2) Der Verein wurde am 17.
Januar 1995 unter der Nummer VR 2415 in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Leipzig eingetragen.
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